4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Kindsvater sei das Besuchsrecht nur in ihrer Anwesenheit zu gewähren (Beschwerde, Antrag 2). Die Vorinstanz regelte das Besuchsrecht nicht, sie beauftragte stattdessen die Beiständin, "die Besuchsrechtsausübung aufzugleisen und zu überwachen" (KEKV.2022.13, act. 53 / KEMN.2022.303, act. 21).