3.4. Zusammengefasst ist demnach in Bezug auf die von der Vorinstanz festgelegte gemeinsame elterliche Sorge weder eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts, noch eine Rechtsverletzung ersichtlich, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und die gemeinsame elterliche Sorge zu bestätigen ist. -9-