Damit kann der Elternkonflikt wirksam entschärft und die Kooperation der Eltern gefördert werden. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht haben, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.4).