43 / KEMN.2022.303, act. 7). Im Sinne des vom Bundesgericht betonten Subsidiaritätsprinzips müssen alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft werden, bevor die alleinige elterliche Sorge zugeteilt wird (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 zu Art. 298 ZGB).