bestehenden Konflikte weder eskalierten noch auf andere Bereiche übergriffen bzw. sämtliche Lebensbereiche erfassten. Ein schwerwiegender Dauerkonflikt zwischen den Eltern liegt damit nicht vor. Von der Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts ist nur dann abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise verstärkt würde (Urteile des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4; 5A_292/2016 vom 21. November 2016 E. 2). Die vorliegenden Differenzen zwischen den Eltern erreichen die Schwelle für die Anordnung einer Alleinsorge bei weitem nicht. Die Ausübung des Sorgerechts bedeutet insbesondere die Ent-