2. 2.1. Angefochten wird mit der Beschwerde die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Beschwerdeführerin fordert, ihr sei die alleinige elterliche Sorge für den Betroffenen zu übertragen (Beschwerde, Antrag 1). Das Kindswohl sei aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters massiv gefährdet (Beschwerde, Rz. 5. und 6.). Dies habe sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht, leider sei sie diesbezüglich entweder missverstanden oder ganz einfach nicht gehört worden. Vor diesem Hintergrund rügt die Beschwerdeführerin demnach "die unrichtige bzw. falsche Sachverhaltsdarstellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz" (Beschwerde, Rz. 5.).