1.2. Die Beschwerdeführerin war als Kindsmutter unmittelbar am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 450 Abs. 3 bzw. Art. 450b Abs. 1 ZGB) ist einzutreten.