2.2. Mit Stellungnahme vom 25. November 2022 verwies das Familiengericht Kulm vollumfänglich auf die Begründung des Entscheids vom 21. Juni 2022. Unter Beilage eines Schreibens der Beiständin vom 28. Oktober 2022 wies das Familiengericht Kulm ergänzend darauf hin, die Beiständin hätte dem Gericht mitgeteilt, der Kindsvater sei sehr bestrebt, den Kontakt zur Beiständin zu suchen, hingegen sei ihr (der Beiständin) eine Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter nicht möglich gewesen.