Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen vorgenannten ihr in begründeter Ausfertigung am 26. September 2022 zugestellten Entscheid erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts und beantragte: