1.2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 beantragte der Kindsvater sinngemäss die Neuregelung der elterlichen Sorge sowie des Besuchsrechts. Nach Anhörung der Kindseltern am 16. Mai 2022 (KEKV.2022.13, act. 38 ff. / KEMN.2022.303, act. 2 ff.) – anlässlich derer in Aussicht gestellt wurde, eine Beistandschaft für den Betroffenen zwecks Regelung des Besuchsrechts zu errichten – fällte das Familiengericht Kulm am 21. Juni 2022 folgenden Entscheid (KEKV.2022.13/ KEMN.2022.303): " 1. Der Betroffene C., geboren am tt.mm.2019, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt.