{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-76_2023-02-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6962", "Checksum": "0c3c28e6ff423902e8ac2b0d16c6b7ef"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.02.2023 XBE.2022.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:34", "Checksum": "e0019b2f31574572f9d5be3dedf1481c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.02.2023 XBE.2022.76\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.76\n(KE.2020.4; KEMN.2022.303)\nArt. 19\n\nEntscheid vom 20. Februar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin / […]\nKindsmutter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Florian Hausherr, […]\n\nBeschwerde- B._____,\ngegner / […]\nKindsvater vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, […]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\n\nBeiständin: D._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 21. Juni 2022\ngegenstand\n\nBetreff Regelung der elterlichen Sorge und Besuchsrecht Kindsvater\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nC. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2019, ist der Sohn der\nunverheirateten und getrenntlebenden Eltern A. und B..\n\n1.2.\nMit Schreiben vom 1. Februar 2022 beantragte der Kindsvater sinngemäss\ndie Neuregelung der elterlichen Sorge sowie des Besuchsrechts. Nach\nAnhörung der Kindseltern am 16. Mai 2022 (KEKV.2022.13, act. 38 ff. /\nKEMN.2022.303, act. 2 ff.) – anlässlich derer in Aussicht gestellt wurde,\neine Beistandschaft für den Betroffenen zwecks Regelung des Besuchsrechts zu errichten – fällte das Familiengericht Kulm am 21. Juni 2022\nfolgenden Entscheid (KEKV.2022.13/ KEMN.2022.303):\n\n\" 1.\nDer Betroffene C., geboren am tt.mm.2019, wird unter die gemeinsame\nelterliche Sorge gestellt.\n\n2.\nFür den Betroffenen C. wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB mit folgenden Aufgabenbereichen errichtet:\n\n- die Eltern in ihrer um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;\n- das Kind bei der Wahrung seiner Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen;\n- das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten,\nwozu Prozessvollmacht erteilt wird;\n- in Zusammenarbeit mit den Eltern das Besuchsrecht verbindlich festzulegen, bei Konflikten der Eltern zu vermitteln und die Umsetzung der Besuche zu überwachen;\n- den Eltern bei ärztlichen Behandlungen beratend zur Seite zu stehen.\n\n3.\nAls Beiständin wird D., […], ernannt.\n\n4.\nDie Beiständin wird aufgefordert, spätestens alle zwei Jahre zuhanden des\nFamiliengerichts schriftlich Bericht zu erstatten über die die Lage der Betroffenen sowie die Ausübung der Beistandschaft.\n\nDer nächste ordentliche Bericht ist per 31. Mai 2024 zu erstellen und dem\nFamiliengericht bis spätestens am 31. August 2024 einzureichen.\n\n5.\nDie Beiständin wird aufgefordert, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der\nMassnahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB).\n\n6.\n-3-\n\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n7.\nJede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.\n\n8.\nEiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen vorgenannten ihr in begründeter Ausfertigung am 26. September\n2022 zugestellten Entscheid erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Beschwerde bei der\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts und beantragte:\n\n\" 1. Es sei der Betroffene C., geboren am tt.mm.2019 unter die alleinige\nelterliche Sorge der Kindsmutter, A., […], zu stellen;\n2. Es sei dem Kindsvater das Besuchsrecht nur in Anwesenheit der Kindsmutter, A., zu gewähren;\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters.\"\n\n2.2.\nMit Stellungnahme vom 25. November 2022 verwies das Familiengericht\nKulm vollumfänglich auf die Begründung des Entscheids vom 21. Juni\n2022. Unter Beilage eines Schreibens der Beiständin vom 28. Oktober\n2022 wies das Familiengericht Kulm ergänzend darauf hin, die Beiständin\nhätte dem Gericht mitgeteilt, der Kindsvater sei sehr bestrebt, den Kontakt\nzur Beiständin zu suchen, hingegen sei ihr (der Beiständin) eine Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter nicht möglich gewesen. Weiter habe das\nFamiliengericht Kulm aufgrund des Schreibens der Beiständin ein neues\nKindesschutzverfahren eröffnet (KEMN.2022.661) und die Eltern sowie die\nBeiständin auf den 1. Dezember 2022 zu einer Anhörung vorgeladen. Nach\nKenntnisnahme des Beschwerdeverfahrens bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts sei das Verfahren\nKEMN.2022.661 mit Verfügung vom 24. November 2022 sistiert und die\nVerhandlung abgesagt worden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens\nwerde nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens geprüft.\n\n2.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2022 beantragte der Kindsvater:\n\n\" 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n2. Unter o/e Kostenfolge.\"\n-4-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige\nBeschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und\n§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau\nvom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1\nZiff. 5 Abs. 7 lit. b).\n\n"}