4.2. Der Beschwerdeführerin ist im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand zu vergüten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Muri vom 17. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die für B., geb. am tt.mm.2014, bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Familiengerichts Muri vom 17. August 2022 ersatzlos aufgehoben.