"1. Die für B., geb. am tt.mm.2014, bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben." Die Vorinstanz ist mit den nötigen Vollzugshandlungen betreffend die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu betrauen. Die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Familiengerichts Muri vom 17. August 2022 ist ersatzlos aufzuheben. -9- 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO).