Dieses steht dem Vater von Gesetzes wegen zu und wurde ihm vom Familiengericht nicht entzogen. Es steht dem Vater frei, sich über sein Kontaktrecht mit der Mutter zu verständigen und allenfalls zusammen mit ihr die Dienste der Familienberatung in Anspruch zu nehmen, mit dem Betroffenen in brieflicher Form Kontakt aufzunehmen oder, sofern eine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden hat, einen Antrag auf erneute Prüfung von Kindesschutzmassnahmen beim Familiengericht zu stellen. 3.5. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Muri vom 17. August 2022 ist aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: