In Würdigung dieser Umstände ist die angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufzuheben. Das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 274 ZGB wird dadurch nicht tangiert. Dieses steht dem Vater von Gesetzes wegen zu und wurde ihm vom Familiengericht nicht entzogen.