Vor diesem Hintergrund birgt die Weiterführung der Beistandschaft mit dem angestrebten Ziel des Kontaktsaufbaus zwischen Vater und Sohn bis hin zur Umsetzung des definitiven Besuchsrechts ein erhöhtes Gefährdungspotential für den Betroffenen, insbesondere hinsichtlich seinem Bedürfnis nach Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Mit Blick auf diese potentielle Belastung des Betroffenen steht einer Weiterführung der Beistandschaft zum einen das Kindeswohl entgegen.