Die Beiständin war bemüht, die Beistandschaft und deren Aufgaben wahrzunehmen. Trotz ihren Bemühungen ist es nicht gelungen, den Kontakt zwischen Vater und Sohn aufzubauen. Die Vorinstanz hielt zwar zu Recht fest, dass der 8-jährige Betroffene nicht selber entscheiden könne, ob er Kontakte zu seinem Vater wahrnehmen wolle oder nicht. Doch ist es im vorliegenden Fall auch besonders wichtig, dem -8-