60 KEMN.2021.286 / KEBK.2021.221), mit welchem das Familiengericht Muri die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen orientierten, nämlich die Beistandschaft weiterzuführen und die Beiständin zu beauftragen, drei Mal jährlich Erinnerungskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffenen zu organisieren, hat er ebenfalls nicht reagiert. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess sich der Vater nicht vernehmen. Die aktenkundige Vorgeschichte und das gesamte Verhalten des Vaters zeigen keine erhebliche Motivation zum Aufrechterhalten des Kontakts zu seinem Sohn. Die Beiständin war bemüht, die Beistandschaft und deren Aufgaben wahrzunehmen.