Die Mutter stand zu Beginn einem Aufbau des Besuchsrechts äusserst positiv gegenüber, kooperierte und zeigte sich wiederholt zu Vereinbarungen bezüglich Kontaktanbahnungen einverstanden. Nebst dem, dass der Vater Vereinbarungen und Termine unzuverlässig und grösstenteils unentschuldigt nicht eingehalten hat, zeigte er sich in Bezug auf einen Aufbau des Kontakts zwischen ihm und seinem Sohn nicht sehr engagiert. Er konnte keinen Vorschlag bezüglich einer möglichen und von ihm auch einzuhaltenden Kontaktanbahnung vorbringen. Zudem hat er weder telefonisch noch in brieflicher Form versucht, Kontakt mit seinem Sohn aufzunehmen.