Zum vereinbarten Elterngespräch am 13. August 2021 sei der Vater unentschuldigt nicht erschienen. Die Mutter habe ausgeführt, dass der Vater den Betroffenen nicht anrufe und ihm auch keine Post schicke. Der Betroffene frage mittlerweile nicht mehr nach seinem Vater, manchmal frage er eher emotionslos nach dem Vater. Er habe einen sehr guten Draht zu seinem -7- sozialen Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin; act. 9 in KEMN.2021.286 / KEBK.2021.221). Der Vater habe sich trotz Bitte der Beiständin um Anruf/Rückruf bis Ende der Rechenschaftsberichtsperiode nicht bei ihr gemeldet (act. 10 in KEMN.2021.286 / KEBK.2021.221).