Anlässlich eines Gesprächs mit der Beiständin am 18. Juni 2021 habe sich der Vater geäussert, es sei für ihn schwierig, einem verbindlichen Telefonkontakt mit dem Betroffenen nachzukommen. Er habe einerseits unregelmässige Arbeitszeiten und andererseits sei dies eine Schwäche von ihm. Den Betroffenen in seinem Wohnort zu besuchen sei für ihn sehr kostspielig. Die Reise koste ihn jedes Mal Fr. 50.00. Sein Budget sei knapp und er müsse es gut einteilen. Die Frage, wie die Kontaktanbahnung aufgrund der Veranlagung und der intensiven Begleitung des Betroffenen aussehen könnte, habe der Vater nicht beantworten können (act. 8 in KEMN.2021.286 / KEBK.2021.221).