Es sei dabei ein besonderes Augenmerk auf die speziellen Bedürfnisse des Betroffenen zu legen, welche von mehreren Fachstellen und Fachpersonen ausgewiesen worden seien. Die Beistandschaft sei daher aufzuheben im Wissen, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits bei Bedarf die Dienste der Familienberatung ohne zu zögern proaktiv in Anspruch nehme, besonders dann, wenn ein Wunsch nach Kontakt seitens des Betroffenen oder seitens des Vaters spürbar sei. -5- 3. 3.1. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet hat.