Ihre Vorschläge seien stets realistisch und zum Wohl des Betroffenen gewesen. Auch habe sie (die Beschwerdeführerin) alles Mögliche angeboten und unternommen und sei stets in kooperativer Zusammenarbeit mit der Beiständin der Umsetzung des Besuchsrechts und dem Vater wohlwollend gegenübergestanden. Die Beistandschaft sei keine zielführende Massnahme zur Handhabung des Umgangsrechts mehr, sondern wäre bei einer Aufrechterhaltung eine erzwungene Umgangspflicht zwischen dem Betroffenen und dem Vater. Der Vater lehne seit Jahren den Kontakt bewusst und aktiv ab.