Berichterstattung per 31. Juli 2023 an. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die angeordnete Berichterstattung per 31. Juli 2023, nicht jedoch die Genehmigung des Rechenschaftsberichts vom 2. Dezember 2021.