1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Mit Entscheid vom 17. August 2022 genehmigte das Familiengericht Muri den Rechenschaftsbericht vom 2. Dezember 2021 und ordnete die unveränderte Weiterführung der bestehenden Beistandschaft sowie die nächste -4-