1.2. Im Rechenschaftsbericht vom 2. Dezember 2021 für die Periode vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 beantragte die Beiständin, die Beistandschaft aufzuheben mit der Begründung, dass die Kontaktanbahnung bzw. der Aufbau eines stabilen, verlässlichen Umgangsrechts zwischen dem Betroffenen und seinem Vater gescheitert sei (vgl. act. 14 in KEMN.2021.286 / KEBK.2021.221). In der Folge eröffnete das Familiengericht Muri ein Verfahren, nahm umfangreiche Abklärungen vor und erkannte mit Entscheid vom 17. August 2022 folgendes: "1. Die für B., geb. am tt.mm.2014, bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortgeführt.