Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2014, ist der Sohn der unverheirateten sowie getrennt lebenden Eltern A. und C.. Der Betroffene steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Familiengerichts Lenzburg vom 20. März 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche nach einem Wohnsitzwechsel der Mutter vom Familiengericht Muri übernommen wurde.