{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-72_2023-02-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6964", "Checksum": "05f50c18b08e55bff5404b937d9777e1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.02.2023 XBE.2022.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:34", "Checksum": "d22a1cae504d23b415c85d224e9d22e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.02.2023 XBE.2022.72\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.72\n(KEMN.2021.286)\nArt. 17\n\nEntscheid vom 20. Februar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBetroffene B._____,\nPerson […]\n\nVater C._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Muri vom 17. August 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme; Bericht\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nB. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2014, ist der Sohn der\nunverheirateten sowie getrennt lebenden Eltern A. und C.. Der Betroffene\nsteht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Für den\nBetroffenen wurde mit Beschluss des Familiengerichts Lenzburg vom 20.\nMärz 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche nach einem Wohnsitzwechsel der Mutter vom Familiengericht\nMuri übernommen wurde.\n\n1.2.\nIm Rechenschaftsbericht vom 2. Dezember 2021 für die Periode vom\n1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 beantragte die Beiständin, die\nBeistandschaft aufzuheben mit der Begründung, dass die Kontaktanbahnung bzw. der Aufbau eines stabilen, verlässlichen Umgangsrechts zwischen dem Betroffenen und seinem Vater gescheitert sei (vgl. act. 14 in\nKEMN.2021.286 / KEBK.2021.221). In der Folge eröffnete das Familiengericht Muri ein Verfahren, nahm umfangreiche Abklärungen vor und erkannte\nmit Entscheid vom 17. August 2022 folgendes:\n\n\"1.\nDie für B., geb. am tt.mm.2014, bestehende Beistandschaft nach Art. 308\nAbs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortgeführt.\n\n2.\nDer Zwischenbericht vom 2. Dezember 2021 für die Periode vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 wird genehmigt.\n\n3.\nEs wird keine Entschädigung an die Beiständin festgesetzt.\n\n4.\nDer Bericht für die Periode vom 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2023 ist\ndem Familiengericht Muri bis spätestens 31. Oktober 2023 in doppelter\nAusfertigung einzureichen.\n\n5.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n6.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 8. September 2022 zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin)\n-3-\n\nmit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe am 7. Oktober 2022)\nBeschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des\nObergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der für\nden Betroffenen bestehenden Beistandschaft.\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 2. November 2022 verzichtete das Familiengericht Muri\nauf eine Vernehmlassung.\n\n2.3.\nVom Vater und von der Beiständin ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für\nKindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als\neinzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO\nund Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts\n[GKA 155.200.3.101]).\n\n1.2.\nDie Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass:\nDie Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die\nBeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.\n\n1.3.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der\nRegel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;\nBotschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).\n\n2.\n2.1.\nMit Entscheid vom 17. August 2022 genehmigte das Familiengericht Muri\nden Rechenschaftsbericht vom 2. Dezember 2021 und ordnete die unveränderte Weiterführung der bestehenden Beistandschaft sowie die nächste\n-4-\n\nBerichterstattung per 31. Juli 2023 an. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB sowie die angeordnete Berichterstattung per 31. Juli 2023, nicht\njedoch die Genehmigung des Rechenschaftsberichts vom 2. Dezember\n2021.\n\n2.2.\nDie Vorinstanz begründet die Weiterführung der Beistandschaft damit, dass\nnochmals zu versuchen sei, stabile Kontakte zwischen dem Betroffenen\nund seinem Vater aufzubauen. Eine Aufhebung der Beistandschaft würde\nhöchstwahrscheinlich dazu führen, dass der Betroffene keinen Kontakt\nmehr zu seinem Vater haben würde, zumal der Betroffene aufgrund seiner\nDefizite von sich aus kaum selbst eine Kontaktanbahnung zu seinem Vater\nsuchen würde. Weiter sei der Betroffene erst 8 Jahre alt und damit in einem\nAlter, in welchem er noch nicht entscheiden solle, ob er Kontakt zu seinem\nVater wahrnehmen wolle oder nicht bzw. eine Kontaktanbahnung ihm anheimgestellt werden solle.\n\n"}