Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Ausla- - 12 - genersatzes von 3 % (Fr. 58.30; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 154.20) ergibt sich ein Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von Fr. 2'156.50. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Simon Gass, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.