6.3. Im vorliegenden Fall ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung aufgrund ihrer aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse gutzuheissen. 7. 7.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO.