Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1). Die Höhe des Notgroschens ist nicht im Sinne einer allgemein gültigen Pauschale festzulegen, sondern es sind die gesamten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1).