6. 6.1. Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall des kostenpflichtigen Unterliegens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verweist auf die Akten der Beiständin. Zur Begründung ihres Gesuchs führt sie aus, ihr "Notgroschen" übersteige aktenkundig die praxisgemäss angesetzte Grenze von Fr. 20'000.00 nicht und ihr Einkommen reiche aus, um den Bedarf zu decken, nicht aber, um ein Beschwerdeverfahren zu finanzieren.