Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist eine weitere Betreuung durch die Nichte nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Es ist daher notwendig und auch verhältnismässig, die Wohnung der Beschwerdeführerin zu kündigen und ihren Haushalt soweit erforderlich aufzulösen, weshalb die Vorinstanz die dafür erforderliche Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu Recht erteilt hat. 5.6. Bezüglich der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist die vorinstanzliche Erwägung E. 2.2, wonach die vorgängige Zustimmung zur Kündigung des Anstellungsvertrags mit der betreuenden Nichte durch die Beiständin gemäss Art. 416 f. ZGB nicht erforderlich ist, zu bestätigen.