5.5. Nach dem Dargelegten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen sachbezogenen Willen und Entscheid über ihre Betreuungsform zu treffen. Sie kann weder ihre finanzielle Situation noch die Tragweite einer unentgeltlichen 24h-Betreuung durch ihre Nichte hinreichend beurteilen.