Mit dem jüngsten Vorfall vom 29. Juli 2022, bei welchem die Polizei ausrücken musste, tritt die anspruchsvolle Betreuungssituation der Beschwerdeführerin, ihr gesundheitlicher Zustand und ihr ambivalentes Verhalten bezüglich der Betreuung durch ihre Nichte erneut klar zutage. Gemäss dem Polizeibericht der Regionalpolizei G. vom 11. August 2022 (vgl. act. 279 in KE.2015.37) habe die Polizei ausrücken müssen, da die Beschwerdeführerin im 3. Stock vor dem geöffneten Fenster nach der Polizei gerufen und Glas aus dem Fenster geworfen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bewegen können und sich eingenässt.