Die Nichte hingegen besteht seit Beginn der Beistandschaft darauf, dass die Beschwerdeführerin zu Hause betreut werden soll und wehrt sich vehement gegen einen Eintritt ins Alters- und Pflegeheim (vgl. act. 178, 179 und 199 in KE.2015.37). Die Nichte wurde in der Vergangenheit von involvierten Personen als sehr bestimmend und die Beschwerdeführerin als leicht beeinflussbar beschrieben (vgl. act. 115, 179 und 198 in KE.2015.37). Die leichte Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin zeigt sich deutlich in ihrer ambivalenten Einstellung zum Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim.