5.4. Aus den Akten geht hervor, dass die 92-jährige Beschwerdeführerin unter einer starken dementiellen Entwicklung leidet und bei ihr bereits im Jahr 2015 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E. eine fehlende Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Betreuungsform bei mittelschwerer Demenz diagnostiziert wurde (vgl. act. 112 f. in KE.2015.37). Im Jahr 2015 musste die Polizei mehrmals ausrücken, da die Beschwerdeführerin in unbeobachteten Momenten von zuhause weglief (vgl. act. 82 f. und 85 f. in KE.2015.37).