296 Abs. 1 ZPO. Es rechtfertigt sich daher, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowohl im Kindesschutzrecht als auch im Erwachsenenschutzrecht gleich anzuwenden (vgl. MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 446 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Zu Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelange die Novenschranke von Art. 317 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht habe neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1;