Die Erwachsenenschutzbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen sowie die notwendigen Beweise abzunehmen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Mit dem Ergreifen der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB wird die Zuständigkeit aufgrund des devolutiven Charakters dieses Rechtsmittels auf die Beschwerdeinstanz überwälzt und das ganze Verfahren mit den vollständigen Akten geht auf diese über. Die Regelung in Art. 446 Abs. 1 ZGB, wonach die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime), entspricht der Regelung von Art. 296 Abs. 1 ZPO.