Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat das Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. In die Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (BIDERBOST, in: Büchler et -8- al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, Art. 416 ZGB N 44 und 47).