5.2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat bei ihrer Entscheidung betreffend Zustimmung zur Kündigung der Wohnung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat das Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht.