4. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Eine entgeltliche 24h-Betreuung der Beschwerdeführerin zuhause durch ihre Nichte ist nicht mehr möglich, da ihr Vermögen grösstenteils aufgebraucht ist. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass eine entgeltliche Betreuung nicht mehr tragbar ist, hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung erteilt.