Der Entscheid über die Auflösung der bisherigen Wohnung steht meistens – wie auch vorliegend – im Zusammenhang mit dem Eintritt in eine Pflege- oder Wohneinrichtung. Die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die verbeiständete Person ihr Einverständnis zu diesen Handlungen gegeben hat, diesbezüglich urteilsfähig ist und mit der Errichtung der Beistandschaft die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde ihr die entsprechende Handlungsfähigkeit nicht entzogen hat (Art. 416 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.3).