3. In rechtlicher Hinsicht geht es im vorliegenden Fall um die Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Der Gesetzgeber hat die Liquidation des Haushalts und die Kündigung der Wohnung, in der die verbeiständete Person wohnt, ausdrücklich als Erstes bei den zustimmungsbedürftigen Geschäften des Beistandes aufgeführt, weil diese Handlungen für die betroffene Person eine äusserst grosse Tragweite haben. Es gilt überstürztes Handeln zu verhindern (Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7056).