Aus ihrer Sicht sei es nicht zu vertreten, dass eine 24h-Betreuung von der Nichte ohne regelmässige Entlastung geleistet werde. Die Dauerbeanspruchung werde sich auf die Qualität der Betreuung mit dem durch den Verlauf der Krankheit zunehmenden Anforderungen niederschlagen. In Bezug auf den Aspekt der Selbstbestimmung könne die Beschwerdeführerin auf Grund des Verlaufs der dementiellen Erkrankung nicht mehr alle Aspekte einer Äusserung oder Entscheidung überblicken.