richt entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht ins Heim solle (Beschwerde S. 2 f.). Die Beiständin mache keine konkreten Ausführungen, wonach die Zusammenarbeit seit diesem Entscheid durch das Verschulden der Nichte schlechter geworden sein solle. Es werde bestritten, dass sich die 24h-Betreuungssituation auf die Qualität der Betreuung niederschlagen werde. Die Betreuung durch die Nichte habe bisher einwandfrei funktioniert und gebe der Beschwerdeführerin Sicherheit und Geborgenheit. Der Polizeirapport vom 11. August 2022 sei als Beweisurkunde nicht zulässig (Stellungnahme vom 28. November 2022).