2.2. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin eine weitere Betreuung durch ihre Nichte nicht mehr zulasse. Auch sei die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin durch eine einzige Person auf längere Zeit nicht machbar. Die Betreuung der Beschwerdeführerin dürfte sich zudem intensivieren. In einem Altersund Pflegeheim könne in geeigneter Weise auf den Pflege- und Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin eingegangen werden. Anlässlich der Anhörung vom 17. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin klar die Zustimmung zum Eintritt ins Altersheim D. geäussert.