5. Es seien die Akten der Vorinstanz und das Dossier der Beiständin beizuziehen." -4- 2.2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 (Postaufgabe 20. Oktober 2022) erstattete die Beiständin eine Stellungnahme. 2.4. Mit Eingabe vom 28. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Eingabe der Beiständin vom 18. Oktober 2022 ein. 2.5. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 auf eine weitere Stellungnahme.