4. Die Beiständin wird beauftragt, den Eintritt der Betroffenen in ein geeignetes Alters- und Pflegeheim schnellstmöglich zu organisieren. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 700.–, werden der Betroffenen auferlegt." 2. 2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 13. September 2022 zugestellten Entscheid liess die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau erheben und folgende Anträge stellen: " 1. Es [sei] der angefochtene Entscheid aufzuheben.