Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. Mai 2015 wurde für die Betroffene A., geboren am tt.mm.1930, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde B. der Berufsbeistandschaft Stadt Q. eingesetzt (KEMN.2015.49).